Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschulausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung oder nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Sollte der Führerschein bis dahin noch nicht in vollem Umfang erworben sein, verlängert sich der Vertrag in jedem Fall automatisch. In diesem Fall ist der Vertrag jederzeit, lt. Ziffer 5, von beiden Seiten schriftlich kündbar.
Wird das Ausbildungsverhältnis weiterhin fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrag ausgewiesen sind. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. (s Ziffer 6)
Hierzu können beide Parteien einen Ausbildungsvertrag zur Fortführung der Ausbildung verlangen. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform

Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlich oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden

Ziffer 2
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
Nach Abschluss des Vertrages können die Preise nach 6 Monaten einer aktuellen Preisliste angepasst werden.

Ziffer 3
Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der Theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbeträge zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages, nach nicht bestandener praktischen Prüfung, ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage der Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtiget eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenpreises zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c)Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfung wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben.

Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuellen verauslagen Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Nach Rechnungsstellung, kann binnen 3 Monaten nach Ausstelldatum moniert werden. Korrekturen nach dieser Frist sind nicht mehr möglich.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtungen bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Ziffer 5
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a)trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
c)wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt
d) den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommt

Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

Ziffer 6

Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu

a) 50,00 € Grundgebühr ab Vertragsabschluss
b)100,00 € Grundgebühr ab einem Monat nach Vertragsabschluss oder bis zu 2 besuchten Unterrichten
c) 200,00€ Grundgebühr ab 2 Monaten nach Vertragsabschluss oder bis zu 4 besuchten Unterrichte
d) 300,00€ Grundgebühr ab 3 Monaten nach Vertragsabschluss oder bis zu 6 besuchten Unterrichten
e) der volle Grundbetrag, wenn der Fahrschüler die Ausbildung erst nach 6 Monaten oder nach mehr als 6 Unterrichten nach Vertragsabschluss beendet

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Ziffer 7
Einhaltung vereinbarter Termine
Grundsätzlich ist der Schüler verpflichtet, sich für Fahrstunden die nötige Zeit freizuhalten.
Dies gilt besonders für Anwerber eines Bildungsgutscheines, hier ist der Arbeitgeber angehalten den Schüler für Fahrstunden auch vormittags freizustellen.
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn der Fahrstunden zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verstätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die verspätete Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3)

Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Verteil des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a)Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder andern berauschenden Mitteln steht; b)Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 9
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet.

Ziffer 10
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder –Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abzustellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 FahrlG.)

Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter Gebühren verpflichtet.

Ziffer 12
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, in Anbetracht des Hauptsitzes der Fahrschule, Rosenheim.

Ziffer 13
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weibliche Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

Ziffer 14
Verkauf von Kraftfahrzeugen
Verkauft die Fahrschule Kraftfahrzeuge an Privatpersonen, gewährt sie ein Jahr Sachmängelhaftung für Mängel, am verkauften Kraftfahrzeug.
Meldet der Käufer erst nach dem sechsten Monat des Ankaufes einen Sachmängel, ist es seine Aufgabe zu beweisen, dass dieser schon bei Vertragsschluss vorlag.
Es obliegt dem Verkäufer, die Mängel auf seine Kosten beseitigen zu lassen.
Erst nach dem dritten Reparaturversuch und keiner Beseitigung des Mangels, steht dem Käufer das Recht zu vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Bei Verkauf an Personen die nicht als Privatkäufer gelten, z.B. Gewerbebetreibende, KFZ- Händler, Freiberufler und Landwirte gewährt die Fahrschule keinerlei Sachmängelhaftung und Garantie.