Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Bedingungen, die zusammen mit dem Ausbildungsvertrag gelten. Bewusst in derselben Ziffernfolge wie auf dem Vertragsformular.
Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags.
Rechtliche Grundlagen
Der Unterricht wird aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen erteilt, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrags sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung oder nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrags. Ist der Führerschein bis dahin noch nicht in vollem Umfang erworben, verlängert sich der Vertrag automatisch. In diesem Fall ist der Vertrag nach Ziffer 5 von beiden Seiten jederzeit in Textform kündbar.
Wird das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt, gelten für die Leistungen der Fahrschule die Entgelte, die im Preisaushang nach § 32 FahrlG zum Zeitpunkt der Fortsetzung ausgewiesen sind. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr nach Ziffer 6 erhoben. Beide Seiten können dazu einen Ausbildungsvertrag zur Fortführung der Ausbildung verlangen. Nebenabsprachen bedürfen der Textform.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2
Entgelte und Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte entsprechen dem durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Preisverzeichnis. Nach Abschluss des Vertrags können die Preise frühestens nach sechs Monaten an eine aktuelle Preisliste angepasst werden.
Ziffer 3
Grundbetrag, Fahrstunden und Prüfung
a) Grundbetrag
Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, die Erteilung des theoretischen Unterrichts und die erforderlichen Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten. Für die weitere Ausbildung nach nicht bestandener theoretischer Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den dafür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrags der jeweiligen Klasse. Die Erhebung eines Teilgrundbetrags nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung ist unzulässig.
b) Fahrstunden
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts abgegolten.
Absage von Fahrstunden
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Wird eine vereinbarte Fahrstunde nicht mindestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, es sei kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden.
c) Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Bei einer Wiederholungsprüfung wird das Entgelt wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben.
Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrags fällig, das Entgelt für die Fahrstunden vor deren Antritt und der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung. Rechnungen können binnen drei Monaten nach Ausstellungsdatum beanstandet werden, Korrekturen nach dieser Frist sind nicht mehr möglich.
Leistungsverweigerung bei offenen Forderungen
Wird ein Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung nach Ziffer 3a Absatz 2 ist vor deren Beginn zu entrichten.
Ziffer 5
Kündigung des Vertrags
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit gekündigt werden, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
- trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder sie ohne triftigen Grund um mehr als drei Monate unterbricht,
- den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
- wiederholt oder grob gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt,
- den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommt.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrags ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt. Das gilt für beide Seiten.
Ziffer 6
Entgelte bei Kündigung, Unterbrechung und Wechsel
Bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne dazu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgender Grundbetrag zu:
- 50,00 € ab Vertragsabschluss,
- 150,00 € ab einem Monat nach Vertragsabschluss oder bis zu zwei besuchten Unterrichten,
- 250,00 € ab zwei Monaten nach Vertragsabschluss oder bis zu vier besuchten Unterrichten,
- 350,00 € ab drei Monaten nach Vertragsabschluss oder bis zu sechs besuchten Unterrichten,
- der volle Grundbetrag, wenn der Fahrschüler die Ausbildung erst nach sechs Monaten oder nach mehr als sechs Unterrichten beendet.
Bei Unterbrechung der Ausbildung
Unterbricht der Fahrschüler die Ausbildung, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Bei einem Wiedereinstieg steht der Fahrschule zusätzlich folgender Grundbetrag zu:
- 50,00 € ab Vertragsablauf nach sechs Monaten,
- 150,00 € ab Vertragsablauf nach einem Jahr und bis zu zwei zu wiederholenden Unterrichten,
- 250,00 € ab Vertragsablauf nach einem Jahr und bis zu sechs zu wiederholenden Unterrichten,
- 350,00 € ab Vertragsablauf nach einem Jahr und bis zu zehn zu wiederholenden Unterrichten,
- der volle Grundbetrag, wenn der Ausbildungsvertrag nach einem Jahr abgelaufen ist und alle Unterrichte abgelaufen sind. In diesem Fall wird der Fahrschüler archiviert und muss sich neu anmelden.
Bei Fahrschulwechsel
Wechselt ein Fahrschüler die Fahrschule, gelten bei Vertragsabschluss die Entgelte für die Unterbrechung, jedoch mit einer Mindestgrundgebühr von 100,00 € wegen des Verwaltungsmehraufwands. Der Fahrschüler ist verpflichtet, den Ausbildungsnachweis der vorherigen Fahrschule unaufgefordert vorzulegen. Andernfalls können die bisherigen Unterrichte nicht gewertet werden.
Ziffer 7
Vereinbarte Termine und Verspätungen
Der Fahrschüler ist verpflichtet, sich für Fahrstunden die nötige Zeit freizuhalten. Das gilt besonders bei einer Ausbildung über einen Bildungsgutschein, hier ist der Arbeitgeber angehalten, den Fahrschüler auch vormittags freizustellen. Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler sorgen dafür, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Ist ein Fahrschüler für einen Kurs wie ASF, FES oder B96 angemeldet, hat er den vereinbarten Schulungstermin einzuhalten. Kann er den Termin nicht wahrnehmen, ist er verpflichtet, uns das spätestens eine Woche vor Kursbeginn in Textform mitzuteilen. Sagt er zu spät oder gar nicht ab, trägt er die vollen Lehrgangskosten.
Wartezeiten
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn zu vertreten, geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten, die Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen.
Die Ausfallentschädigung für die nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, es sei kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden.
Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen,
- wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,
- wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls drei Viertel des Fahrstundenentgelts als Ausfallentschädigung zu entrichten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt ihm vorbehalten.
Ziffer 9
Ausbildungsgerät und Fahrzeuge
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10
Bedienung der Lehrfahrzeuge
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls verständigt er die Fahrschule. Beim Verlassen des Fahrzeugs stellt er dieses ordnungsgemäß ab und sichert es gegen unbefugte Benutzung.
Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung und Prüfungsanmeldung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 29 FahrlG). Der Fahrlehrer entscheidet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 6 FahrschAusbO).
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und der verauslagten Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Rosenheim als Hauptsitz der Fahrschule.
Ziffer 13
Sprachliche Form
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
Ziffer 14
Verkauf von Kraftfahrzeugen
Verkauft die Fahrschule ein Kraftfahrzeug an eine Privatperson, gewährt sie ein Jahr Sachmängelhaftung für Mängel am verkauften Fahrzeug. Zeigt der Käufer einen Sachmangel erst nach Ablauf von zwölf Monaten seit Übergabe an, hat er zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorlag. Die Mängel lässt der Verkäufer auf seine Kosten beseitigen. Erst wenn der Mangel nach dem dritten Reparaturversuch nicht beseitigt ist, steht dem Käufer das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Beim Verkauf an Gewerbetreibende, Kfz-Händler, Freiberufler und Landwirte gewährt die Fahrschule keine Sachmängelhaftung und keine Garantie.
Ziffer 15
Preisnachlässe bei Vorauszahlung
Preisnachlässe, die die Fahrschule aufgrund freiwilliger Vorauszahlungen gewährt hat, zum Beispiel beim Starterpaket, kann sie in voller Höhe zurückfordern, wenn der Fahrschüler die Vorauszahlung ganz oder anteilig zurückverlangt oder die Fahrschule sie aus einem anderen Grund ganz oder anteilig zurückzahlen muss.
Stand: 29. September 2026

