Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und
der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschulausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung oder nach Ablauf
von zwölf Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Sollte der
Führerschein bis dahin noch nicht in vollem Umfang erworben sein, verlängert sich der
Vertrag in jedem Fall automatisch. In diesem Fall ist der Vertrag jederzeit, lt. Ziffer 5, von
beiden Seiten schriftlich kündbar.
Wird das Ausbildungsverhältnis weiterhin fortgesetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32
FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrag ausgewiesen
sind. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. (s Ziffer 6)
Hierzu können beide Parteien einen Ausbildungsvertrag zur Fortführung der Ausbildung verlangen.
Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlich
oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der
Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden
Ziffer 2
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule
bekanntgegebenen zu entsprechen.
Nach Abschluss des Vertrages können die Preise nach 6 Monaten einer aktuellen Preisliste angepasst
werden.
Ziffer 3
Grundbetrag und Leistungen
a)Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und
erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der Theoretischen Prüfung ist die Fahrschule
berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbeträge zu berechnen, höchstens aber
die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages, nach nicht
bestandener praktischen Prüfung, ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des
praktischen Fahrunterrichts.
Absage der Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin
abgesagt, ist die Fahrschule berechtiget eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenpreises zu verlangen. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c)Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfung wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben.
Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das
Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit
eventuellen verauslagen Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Nach Rechnungsstellung, kann binnen 3 Monaten nach Ausstelldatum moniert werden. Korrekturen nach dieser
Frist sind nicht mehr möglich.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die
Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtungen bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn
derselben zu entrichten.
Ziffer 5
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a)trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der
Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat.
c)wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt
d) den Zahlungsaufforderungen nicht nachkommt
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
Ziffer 6
Entgelte…
…bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten
der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu
a) 50,00 € Grundbetrag ab Vertragsabschluss
b)150,00 € Grundbetrag ab einem Monat nach Vertragsabschluss oder bis zu 2 besuchten Unterrichten
c) 250,00€ Grundbetrag ab 2 Monaten nach Vertragsabschluss oder bis zu 4 besuchten Unterrichte
d) 350,00€ Grundbetrag ab 3 Monaten nach Vertragsabschluss oder bis zu 6 besuchten Unterrichten
e) der volle Grundbetrag, wenn der Fahrschüler die Ausbildung erst nach 6 Monaten oder nach mehr als 6 Unterrichten nach Vertragsabschluss beendet
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
…bei Ausbildungsunterbrechung
Wird die Ausbildung vom Schüler unterbrochen, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die
erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Unterbricht die Fahrschule oder der Fahrschüler seine Ausbildung aus wichtigem Grund, ohne durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule bei
Wiedereinstieg folgendes Entgelt zu
a) 50,00 € Zusätzliche Grundbetrag ab Vertragsablauf (nach 6Monaten)
b)150,00 € Zusätzliche Grundbetrag ab Vertragsablauf (nach 1Jahr)
& bis zu 2 zu wiederholenden Unterrichten
c) 250,00€ Zusätzliche Grundbetrag ab Vertragsablauf (nach 1Jahr)
& bis zu 6 zu wiederholenden Unterrichten
d) 350,00€ Zusätzliche Grundbetrag ab Vertragsablauf (nach 1Jahr)
& bis zu 10 zu wiederholenden Unterrichten
e) der volle Grundbetrag, wenn der Ausbildungsvertrag des Fahrschülers abgelaufen ist (nach 1 Jahr) und die Unterrichte alle abgelaufen sind → in Diesem Falle, wird der Fahrschüler archiviert und muss sich neu anmelden.
… bei Fahrschulwechsel
Wechselt ein Fahrschüler die Fahrschule, so gelten bei Vertragsabschluss Entgelte lt. Ziffer 6 „…bei
Vertragsunterbrechung“. Der Fahrschüler ist verpflichtet, seinen Ausbildungsnachweis der vorherigen
Fahrschule unaufgefordert und selbstständig vorzulegen. Andernfalls können die bisherigen Unterrichte nicht
gewertet werden.
Ziffer 7
Einhaltung vereinbarter Termine
Grundsätzlich ist der Schüler verpflichtet, sich für Fahrstunden die nötige Zeit freizuhalten.
Dies gilt besonders für Anwerber eines Bildungsgutscheines, hier ist der Arbeitgeber angehalten den Schüler
für Fahrstunden auch vormittags freizustellen.
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich
beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des
Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der
Fahrlehrer den verspäteten Beginn der Fahrstunden zu vertreten oder unterbricht er den praktischen
Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Ist ein Fahrschüler für einen Kurs wie ASF, FES, B96 o.ä. angemeldet, hat er den vereinbarten
Schulungstermin einzuhalten, sollte er den Termin nicht wahrnehmen können, ist er verpflichtet uns dies bis spätestens eine Woche vor Kursbeginn schriftlich mitzuteilen.
Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen und er somit zu spät oder nicht absagen, dann hat er die vollen Lehrgangskosten zu tragen.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht
die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der
Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die verspätete Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz
3)
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in
diesem Falle drei Verteil des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.
Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a)Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder andern berauschenden Mitteln steht;
b)Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgeltes
zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des
Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.
Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder –Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer
verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abzustellen und auf
den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des
Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§29 FahrlG.)
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6
FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile
verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die
Vorstellung zur Prüfung und verauslagter Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, in Anbetracht des Hauptsitzes der Fahrschule, Rosenheim.
Ziffer 13
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher
und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für
beiderlei Geschlechter.
Ziffer 14
Verkauf von Kraftfahrzeugen
Verkauft die Fahrschule Kraftfahrzeuge an Privatpersonen, gewährt sie ein Jahr Sachmängelhaftung für
Mängel, am verkauften Kraftfahrzeug.
Meldet der Käufer erst nach dem sechsten Monat des Ankaufes einen Sachmangel, ist es seine Aufgabe zu
beweisen, dass dieser schon bei Vertragsschluss vorlag.
Es obliegt dem Verkäufer, die Mängel auf seine Kosten beseitigen zu lassen.
Erst nach dem dritten Reparaturversuch und keiner Beseitigung des Mangels, steht dem Käufer das Recht zu
vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Bei Verkauf an Gewerbebetreibende, KFZ- Händler, Freiberufler und Landwirte gewährt die Fahrschule
keinerlei Sachmängelhaftung und Garantie.
Ziffer 15
Preisnachlässe, die durch die Fahrschule gewährt wurden, auf Grund von freiwillig geleisteten Vorauszahlungen z.B. das Starterpaket, können von der Fahrschule in voller Höhe zurückgefordert werden, falls der Fahrschüler die Vorauszahlung in anteiliger oder voller Höhe verlangt oder die Fahrschule die Vorauszahlung aus anderem Grund in voller oder anteiliger Höhe zurückzahlen muss.
